Der Fall:
Eine Motorradfahrerin stürzte in Nordrhein-Westfalen auf regennasser Straße mit ihrem Motorrad, wobei dieses beschädigt wurde. Die zur Unfallstelle gerufenen Polizeibeamten stellten eine rutschige, nasse Fahrbahn sowie Kratzspuren und Farbabrieb auf der Fahrbahn und eine Rutschspur in den Straßengraben fest. Die Motorradfahrerin verklagte das Land NRW mit der Argumentation, dass eine Verkehrssicherungspflichtsverletzung vorgelegen habe und verlor zunächst in erster Instanz.
Die Entscheidung:
Die Berufung brachte den Erfolg. Das OLG Hamm stellte eine Verkehrssicherungspflichtsverletzung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen fest, da nach Auffassung des Gerichtes der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle bereits seit 2008 eine mangelnde Griffigkeit aufgewiesen habe, aufgrund derer nicht mehr gewährleistet gewesen sei, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt den betreffenden Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Die Motorradfahrerin musste sich aber die Betriebsgefahr ihres Motorrades anrechnen lassen, so dass sie ihren Schaden in einer Quote von 75% zugesprochen kam.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 11 U 166/14 –, juris