Verkehrsverstöße im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten (wie z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Abstandsunterschreitung und Rotlichtverstoß) werden entweder durch Verwarnungsgeld- oder Bußgeldverfahren verfolgt:
Verwarnungsgeldverfahren:
Je nach Gewicht des zur Last gelegten Verkehrsverstoßes erfolgt die Reaktion der betreffenden Bußgeldbehörde.Bei „geringeren“ Verstößen, wie z. B. Geschwindigkeitsverstoß mit einem PKW oder Motorrad außerhalb geschlossener Ortschaften bis 20 km/h erhält der Betroffene ein sog. Verwarnungsgeldangebot mit einem Verwarnungsgeld – meist mit beiliegendem Überweisungsträger.
Die Höhe von Verwarnungsgeldern bei Verstößen im Straßenverkehr reichen von 5,- EUR bis 55,- EUR. Bei Ausspruch eines Verwarnungsgeldes und Akzeptanz erfolgt kein Eintrag in das Verkehrszentralregister („Punktekonto“) in Flensburg; es gibt also keine Punkte dort.
Wenn der in Frage kommende Verkehrsverstoß nur mit einem Verwarngeld von 55,- EUR und darunter sanktioniert wird, so wird dem Betroffenen vor Ort mündlich von den Polizeibeamten oder später in schriftlicher Form von der Verwaltungsbehörde zunächst ein Verwarnungsgeldangebot unterbreitet.
Im Falle der Zahlung vor Ort an den Polizeibeamten ist die Angelegenheit dann erledigt.
Dies gilt auch für den Fall der fristgemäßen Zahlung an die Behörde nach Eingang eines Verwarngeldangebots.
Wichtig: Lehnt man gegenüber dem Polizeibeamten ab, oder lässt man die von der Behörde gesetzte Zahlungsfrist verstreichen, erfolgt in der Regel Abgabe an die zuständige Bußgeldbehörde. Das Verfahren wird dann zum Bußgeldverfahren.
Bußgeldverfahren:
Bei schwerwiegenderen Verstößen, wie z. B. einem Geschwindigkeitsverstoß ab 21 km/h oder einem Rotlichtverstoß erhält der Betroffene eine sog. Anhörung im Bußgeldverfahren.
Soweit der Vorwurf des Verstoßes gegen eine Verkehrsvorschrift sich im bußgeldrelevanten Bereich bewegt, erlässt die Bußgeldbehörde gegen denjenigen, der nach Auffassung der Behörde den Verstoß begangen hat, einen Bußgeldbescheid.
Ein Bußgeldbescheid muss bestimmte inhaltliche Mindesterfordernisse erfüllen; besonders erwähnenswert ist hier auch die Zustellung des Bußgeldbescheids. Mit dem Erlass des Bußgeldbescheids wird die laufende Verjährung bzgl. des in dem Bußgeldbescheid aufgeführten Betroffenen unterbrochen, sofern die Zustellung binnen 2 Wochen erfolgt; ansonsten durch die Zustellung. Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Die 2-wöchige Frist beginnt bereits mit der Zustellung oder der Niederlegung beim zuständigen Postamt und nicht erst, wenn der Bescheid später bei der Post abgeholt wird!
Hier ist Vorsicht bei der Fristenüberwachung geboten. Bei verspätetem Einspruch wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und man kann dagegen – mit Ausnahme eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags – nichts mehr unternehmen.
Dies gilt auch für mit dem Bußgeld einhergehenden Punkte. Die Rechtskraft tritt auch ein, wenn man selbst den Verkehrsverstoß gar nicht begangen hat (z. B. Auto an Freund verliehen und dieser wird geblitzt).
Hier können weitere Probleme insbesondere dann auftreten, wenn mit dem Bußgeldbescheid z. B. ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.
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